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Werkleistungen

Montageleistungen? Reparaturen? Materialprüfungen? Gutachten? Architekturleistungen?
Lassen Sie sich von uns bei der Planung von Werkleistungen und bei der Einfuhr von Material unterstützen!

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WERKLEISTUNGEN:
KURZ & KNAPP
ERKLÄRT

Der Werkvertrag (Lieferung inkl. Montage, nur Montage, sowie Serviceleistungen) ist das Versprechen, einen bestimmten Arbeitserfolg oder ein bestimmtes Arbeitsresultat als Ganzes zu erbringen.

Werklieferungen (Lieferung inkl. Montage, auch nur Montage, sowie Serviceleistungen an Geräten) gelten als eine steuerbare Lieferung im Zusammenhang mit Grundstücken, Immobilien oder an sich in der Schweiz befindenden Gegenständen und gelten an dem Ort erbracht, an dem das Grundstück, das Gebäude oder der Gegenstand gelegen ist.

Das Abliefern eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind, auch wenn dieser Gegenstand dadurch nicht verändert, sondern bloss geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt worden ist, gilt ebenfalls als Lieferung in der Schweiz, sofern sich der Gegenstand, an dem die Arbeiten ausgeführt wurden, in der Schweiz befindet.

Die Gesellschaft erbringt in diesen Fällen steuerbare Leistungen in der Schweiz, was zur obligatorischen Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz führen kann.

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Ab welchem Umsatz bin ich
in der Schweiz steuerpflichtig?

Erbringt ein ausländisches Unternehmen eine werkvertragliche Lieferung in der Schweiz, und zwar ungeachtet dessen, ob dabei Material abgeliefert wird oder nicht, löst dies bei einem weltweiten Jahresumsatz von mindestens CHF 100’000 grundsätzlich die obligatorische Steuerpflicht ab erstem CHF 1 Umsatz in der Schweiz  aus.

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Vorsicht bei Personaleinsatz in der Schweiz

Bei einer Entsendung von Personal in die Schweiz ist das ausländische Unternehmen verpflichtet, die in der Schweiz geltenden Arbeits- und Lohnbedingungen (minimale Entlöhnung, Arbeits- und Ruhezeiten, Mindestdauer der Ferien, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Schutz von Schwangeren, Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen, Nichtdiskriminierung, namentlich Gleichbehandlung von Frau und Mann), die in Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrates, allgemein für verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen (GAV) und Normalarbeitsverträgen (NAV) vorgeschrieben sind, einzuhalten.

In gewissen Branchen oder Berufen ohne zwingende Mindestlöhne sind grundsätzlich die orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne einzuhalten. Die tripartiten Kommissionen führen an den Arbeitsorten in der Schweiz regelmässig Kontrollen durch.

Bei Verstössen drohen neben Lohnnachzahlungen hohe Bussen und Verwaltungskosten.

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WERKLEISTUNGEN:
HIER EIN PAAR
BEISPIELE

Beispiele von werkvertraglichen Lieferungen sind:

  • Ablieferung von Maschinen oder Maschinenanlagen nach Montage
  • Ablieferung von Computerprogrammen nach Installation
  • Ablieferung von Fertighäusern nach Montage
  • Ablieferung von Küchen, Fenstern oder Geländern nach Montage
  • Ablieferung von Türen nach Anschlagen
  • Ablieferung von Fussböden nach Einbau
  • Ablieferung von Lüftungen und Ventilatoren nach Einbau
  • Ablieferung von Gegenständen nach Ausführung von Tiefbau- und Kanalisationsarbeiten
  • Ablieferung von Gegenständen, die ein ausländisches Unternehmen anlässlich einer Reparatur oder Wartung von Geräten oder Gebäuden im Inland eingebaut hat

Die Liste ist nicht abschliessend.

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Ist eine freiwillige Registrierung
sinnvoll?

Unternehmen mit Sitz im Ausland, welche Werkleistungen in der Schweiz erbringen und keiner obligatorischen Steuerpflicht unterliegen, wird die Vorsteuerrückerstattung mittels Antrag (sog. VAT Refund, siehe Rubrik VAT Refund) verwehrt.

Diese Situation ist in den Fällen ungünstig, in denen das ausländische Unternehmen seine Leistungen an Unternehmen erbringt, welche in der Schweiz zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind. Die MWST auf Zukäufen kann nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden und muss aufgerechnet werden bzw. verringert die Marge.

Gerne klären wir für Sie ab, ob sich eine Registrierung in der Schweiz für Ihr Unternehmen lohnt.

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Diese Aufgaben
übernehmen wir
für Sie!

Wir kümmern uns um sämtliche Formalitäten und Aufgaben rund um die Mehrwertsteuer Schweiz wie:

  • Anmeldung Ihres Unternehmens bei der Steuerverwaltung
  • Erinnerungsmail, dass die MWSt-Abrechnung ansteht
  • Erstellen der Mehrwertsteuerabrechnung anhand den von Ihnen gemeldeten Umsätzen und Vor- und Einfuhrsteuern
  • Bereitstellung von Unterlagen für die jährliche Umsatzabstimmungsmeldung
  • Bereitstellung einer kompletten Nebenbuchhaltung bezüglich der Schweizer MWSt, inkl. Kontenblätter, Steuerjournal und Erfolgsrechnung
  • Wir sind erste Ansprechsperson für die Schweizer Steuerverwaltung
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Phoenix
Swiss VAT Agency GmbH

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+41 (0) 61 511 52 54

Theaterstrasse 4
CH-4051 Basel

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