Verkauft eine elektronische Plattform Waren im Namen und auf Rechnung des Verkäufers in der Schweiz, und bringt lediglich Verkäufer und Käufer zusammen, so wird die Plattform bei einem weltweiten Verkaufsumsatz über CHF 100’000 pro Jahr obligatorisch in der Schweiz steuerpflichtig.
Die Umsätze aus den vermittelten Verkäufen werden dann der Plattform zugerechnet.
Folgende Indizien sprechen für ein Zusammenbringen auf der Plattform:
- Die Plattform kennt eine für die Bestellung der Ware oder die Einleitung des Kaufprozesses (Platzierung der Ware in einem Warenkorb) notwendige Funktion.
- Auf der Plattform werden dem Käufer Informationen über seine Bestellung und die Zahlung (zu zahlender Preis, Bestandteile, zusätzliche Kosten, Zahlungsfrist, Zahlungsmethoden usw.) unmittelbar mitgeteilt.
- Der Rechnungsstellungsvorgang wird auf der elektronischen Schnittstelle initiiert.
- Auf der Plattform werden die persönlichen Daten des Käufers und/oder zur Zahlung gespeichert.
- Die Plattformbetreiberin vereinnahmt zunächst den Kaufpreis für den verkauften Gegenstand und leitet den Kaufpreis dann an den Verkäufer weiter. Es erfolgt keine direkte Zahlung vom Käufer an den Verkäufer.
- Die Plattformbetreiberin genehmigt die Bestellung, bevor sie durch den Verkäufer veranlasst wird.
- Die Plattformbetreiberin kann den Verkauf ohne die Genehmigung des Verkäufers stornieren, wenn die Ware nicht ordnungsgemäss vom Käufer entgegengenommen wird.
- Die Plattformbetreiberin stellt dem Verkäufer eine Gebühr oder Provision auf der Grundlage des Auftragswerts in Rechnung.
Folgende Indizien sprechen gegen ein Zusammenführen auf der Plattform, wenn die Plattform
- weder unmittelbar noch mittelbar am Bestellvorgang beteiligt ist
- keine Umsätze erzielt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Geschäft stehen
- lediglich die Zahlungsabwicklung im Zusammenhang mit der Lieferung vornimmt
- lediglich Platz für Anzeigen zur Verfügung stellt
- lediglich Werbeleistungen erbringt
- lediglich Käufer auf andere elektronische Plattformen um- oder weiterleitet
Ob die neue Regelung zur Anwendung kommt ist für jeden Einzelfall abzuklären. Gerne stehen wir Ihnen für Ihre Fragen zur Verfügung.