Mit der MWST-Teilrevision, welche per 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt wird, werden die Abrechnungsperioden erweitert.
Neben der monatlichen Abrechnung für Unternehmen mit regelmässigen Vorsteuerüberschüssen, der ordentlichen vierteljährlichen Abrechnung für die effektive Methode und der halbjährliche Abrechnung für die Saldosteuersatzmethode (für ausländische Unternehmen ab dem 1.1.25 nicht mehr möglich) wird neu die jährliche Abrechnung eingeführt.
Die jährliche Abrechnung ist für Unternehmen möglich, welche
- einen Antrag bis zum 28. Februar stellen, um ab dem aktuellen Jahr die jährliche Abrechnung anzuwenden
- keinen Umsatz von mehr als CHF 5’005’000 aus steuerbaren Leistungen erzielen
- bisherige und künftige MWST-Abrechnungen mussten/müssen fristgerecht eingereicht und vollumfänglich bezahlt worden sein resp. werden.
Die jährliche Abrechnung ist verbunden mit der Verpflichtung zur Zahlung von Raten. Die Raten werden von der ESTV festgesetzt und betragen mindestens CHF 500 pro Quartal für die effektive Abrechnungen bzw. CHF 1000 bei der Abrechnung mittels Saldosteuersatzmethode.
Die Fälligkeiten der Raten bei der effektiven Methode sind der 30. Mai, der 30. August sowie der 30. November. Bei der Saldosteuersatzmethode ist die Fälligkeit der 30. August.
Für welche Unternehmen eignent sich die jährliche Abrechnung?
Die jährliche Abrechnungsmethode eignet sich aus unserer Sicht für Unternehmen, welche eine «kleine» Buchhaltung und eine Steuerlast um die CHF 500 pro Quartal oder mehr haben.